Der Verein führt den Namen „Architekten- und Ingenieur-Verein Wiesbaden e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Dem Verein ist es freigestellt, Mitglied in anderen Vereinen oder Verbänden zu werden.
Er wurde als Ortsgruppe des Mittelrheinischen Architekten- und Ingenieurvereins am 20. Mai 1874 gegründet und am 22. September 1911 als selbständiger Einzelverein in den Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine (DAI) aufgenommen.
Der Verein will Architekten und Ingenieure zu technisch- wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit auf dem Gebiet des Bauwesens, des Umweltschutzes, des Landschaftschutzes und des Denkmalschutzes zusammenführen.
Er will zur Förderung des bautechnischen Nachwuchses im Hinblick auf die Aus- und Weiterbildung der Architekten und Ingenieure beitragen.
Er fördert seine Mitglieder durch Vorträge, Aussprachen, Besichtigungen, Berufsausbildung und der beruflichen Fortbildung.
Er stellt sich die Aufgabe, die Zusammengehörigkeit und das Ansehen der Architekten und Ingenieure im öffentlichen Leben zu verstärken.
In diesem Sinne pflegt er auch gesellschaftliche Beziehungen mit technisch-wissenschaftlichem, künstlerischen und berufsständigen Spezialvereinigungen, um ein harmonisches Zusammenwirken im Bauwesen zu erreichen.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche und politische Zwecke, er ist selbstlos tätig.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden.
Ordentliche Mitglieder können werden:
Architekten und Ingenieure aller Fachrichtungen mit der Abschlußprüfung einer Technischen Hochschule (Universität), Akademie oder Fachhochschule. Solche Persönlichkeiten, die im weitesten Sinne die Belange des Vereins unter Berücksichtigung ihrer Stellung und ihrer qualifizierten Leistungen fördern können und dem Vorstand als zur Aufnahme geeignet erscheinen.
Außerordentliche Mitglieder können werden:
Personen, die den vorgenannten Voraussetzungen nicht entsprechen, aber aufgrund persönlichen Interesses den Zielen des AIV verbunden sind. Studierende von technischen Hochschulen (Universitäten), Akademien und Fachhochschulen.
Ehrenmitglieder können werden:
Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben oder sich auf dem technisch- wissenschaftlichem oder auf künstlerischem Gebiet verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglieder beschlossen.
Fördernde Mitgliedschaft:
Fördernde Mitglieder können werden: Personen, Körperschaften, Institute, Vereinigungen, öffentliche oder private Verwaltungen und Unternehmen, welche die Ziele des Vereins durch Mitarbeit auf bestimmten Gebieten oder durch Spenden, Vergünstigungen usw., fördern wollen. Förder haben kein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Austritt, der nur nach 1/4-jähriger Kündigungsfrist zum Jahresabschluß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann. Härtefälle sind vom Vorstand entgegenkommend zu behandeln;
durch Ausschluß, der erfolgen kann: bei vorsätzlichem Verstoß gegen das Ansehen des Vereins, bei rückständigen Beiträgen für mehr als 12 Monate, nach mindestens einmaliger Mahnung. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Hiergegen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Bei sonstigen Verstößen eines Mitgliedes gegen die Vereinsordnung oder gegen die guten Sitte, kann auf Ausschluß erkannt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Befindet sich ein Mitglied in besonderer Notlage, so kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre gemäß der Wahlordnung gewählt.
Dem Wahlausschuß können von den Mitgliedern Wahlkandidaten für den Vorstand benannt werden.
Die Mitteilung muß fünf Tage vor der Wahl dem Wahlausschuß vorliegen. Der Wahlausschuß-Vorsitzende kann von sich aus nach eigenem Ermessen Kandidaten mit entsprechender Begründung jederzeit benennen.
Der Vorstand besteht aus mindestens vier oder maximal acht Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle gewählten Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern. Der Vorstand regelt seine Geschäfte durch eine Geschäftsordnung, die auch eine Regelung über die Arbeiten der Unter- und Nebengliederungen zu enthalten hat.
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal möglichst in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni statt.
Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung fest und versendet die Einladungen spätestens 14 Tage vorher.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, die Einberufung verlangen.
Ein vom Vorstand bestimmter Sprecher oder Sprecherin führt in den Versammlungen den Vorsitz. über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Versammlungsführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die Jahreshauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Die Mitglieder können sich durch ein von ihnen schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen; jedoch kann jedes Mitglied nur eine Vertretungsvollmacht übernehmen.
Der Beschluß des Austrittes des Vereins aus dem DAI bedarf der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung.
Die Jahreshauptversammlung hat den Jahresbericht, den Rechnungsbericht, den Haushaltsplan zu genehmigen und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
Veröffentlichungen erfolgen in vom Verein herausgegebenen Medien oder mit dem Vereins-Rundschreiben.
Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins einer Stiftung zur Förderung der Baukultur zu.
für die Wahl des Vorstandes:
Die Tätigkeit des Wahlausschusses ist in der Wahlordnung vom 18. März 1954, ergänzt am 23. März 1995, festgelegt.
Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung und kann jederzeit den Bedürfnissen entsprechend vom Vorstand geändert werden. Sie ergänzt die Satzung und regelt den inneren Geschäftsverkehr.
Die Ausschüsse unterstützen den Vorstand in der Geschäftsführung des Vereins.
Die Ausschüsse werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt. Den Ausschutz-Vorsitzenden wählen die Ausschüsse aus ihrer Mitte.