SATZUNG DES A I V - ARCHITEKTEN- UND INGENIEURVEREIN WIESBADEN E.V.

INHALT

Satzung herunterladen

Teil I Allgemeines

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Architekten- und Ingenieur-Verein Wiesbaden e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Dem Verein ist es freigestellt, Mitglied in anderen Vereinen oder Verbänden zu werden.

Er wurde als Ortsgruppe des Mittelrheinischen Architekten- und Ingenieurvereins am 20. Mai 1874 gegründet und am 22. September 1911 als selbständiger Einzelverein in den Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine (DAI) aufgenommen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will Architekten und Ingenieure zu technisch- wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit auf dem Gebiet des Bauwesens, des Umweltschutzes, des Landschaftschutzes und des Denkmalschutzes zusammenführen.

Er will zur Förderung des bautechnischen Nachwuchses im Hinblick auf die Aus- und Weiterbildung der Architekten und Ingenieure beitragen.

Er fördert seine Mitglieder durch Vorträge, Aussprachen, Besichtigungen, Berufsausbildung und der beruflichen Fortbildung.

Er stellt sich die Aufgabe, die Zusammengehörigkeit und das Ansehen der Architekten und Ingenieure im öffentlichen Leben zu verstärken.

In diesem Sinne pflegt er auch gesellschaftliche Beziehungen mit technisch-wissenschaftlichem, künstlerischen und berufsständigen Spezialvereinigungen, um ein harmonisches Zusammenwirken im Bauwesen zu erreichen.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche und politische Zwecke, er ist selbstlos tätig.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden.

Teil II Die Mitgliedschaft

§ 4 Persönliche Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können werden:

Architekten und Ingenieure aller Fachrichtungen mit der Abschlußprüfung einer Technischen Hochschule (Universität), Akademie oder Fachhochschule. Solche Persönlichkeiten, die im weitesten Sinne die Belange des Vereins unter Berücksichtigung ihrer Stellung und ihrer qualifizierten Leistungen fördern können und dem Vorstand als zur Aufnahme geeignet erscheinen.

Außerordentliche Mitglieder können werden:

Personen, die den vorgenannten Voraussetzungen nicht entsprechen, aber aufgrund persönlichen Interesses den Zielen des AIV verbunden sind. Studierende von technischen Hochschulen (Universitäten), Akademien und Fachhochschulen.

Ehrenmitglieder können werden:

Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben oder sich auf dem technisch- wissenschaftlichem oder auf künstlerischem Gebiet verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglieder beschlossen.

Fördernde Mitgliedschaft:

Fördernde Mitglieder können werden: Personen, Körperschaften, Institute, Vereinigungen, öffentliche oder private Verwaltungen und Unternehmen, welche die Ziele des Vereins durch Mitarbeit auf bestimmten Gebieten oder durch Spenden, Vergünstigungen usw., fördern wollen. Förder haben kein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.

§ 5 Aufnahme als Mitglied

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. mit dem Tode;
  2. durch Austritt, der nur nach 1/4-jähriger Kündigungsfrist zum Jahresabschluß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann. Härtefälle sind vom Vorstand entgegenkommend zu behandeln;

  3. durch Ausschluß, der erfolgen kann: bei vorsätzlichem Verstoß gegen das Ansehen des Vereins, bei rückständigen Beiträgen für mehr als 12 Monate, nach mindestens einmaliger Mahnung. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Hiergegen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Bei sonstigen Verstößen eines Mitgliedes gegen die Vereinsordnung oder gegen die guten Sitte, kann auf Ausschluß erkannt werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Befindet sich ein Mitglied in besonderer Notlage, so kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

Teil III Der Vorstand

§ 8 Vorstand

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre gemäß der Wahlordnung gewählt.

Dem Wahlausschuß können von den Mitgliedern Wahlkandidaten für den Vorstand benannt werden.

Die Mitteilung muß fünf Tage vor der Wahl dem Wahlausschuß vorliegen. Der Wahlausschuß-Vorsitzende kann von sich aus nach eigenem Ermessen Kandidaten mit entsprechender Begründung jederzeit benennen.

Der Vorstand besteht aus mindestens vier oder maximal acht Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle gewählten Vorstandsmitglieder.

§ 9 Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern. Der Vorstand regelt seine Geschäfte durch eine Geschäftsordnung, die auch eine Regelung über die Arbeiten der Unter- und Nebengliederungen zu enthalten hat.

Teil IV Die Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlungen

§ 10 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal möglichst in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni statt.

§ 11 Tagesordnung

Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung fest und versendet die Einladungen spätestens 14 Tage vorher.

§ 12 Einberufung

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, die Einberufung verlangen.

§ 13 Vorsitz

Ein vom Vorstand bestimmter Sprecher oder Sprecherin führt in den Versammlungen den Vorsitz. über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Versammlungsführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 14 Beschlüsse

Die Jahreshauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Die Mitglieder können sich durch ein von ihnen schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen; jedoch kann jedes Mitglied nur eine Vertretungsvollmacht übernehmen.

Der Beschluß des Austrittes des Vereins aus dem DAI bedarf der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung.

§ 15 Jahresbericht

Die Jahreshauptversammlung hat den Jahresbericht, den Rechnungsbericht, den Haushaltsplan zu genehmigen und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

Teil V Schlußbestimmungen

Veröffentlichungen erfolgen in vom Verein herausgegebenen Medien oder mit dem Vereins-Rundschreiben.

Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins einer Stiftung zur Förderung der Baukultur zu.


WAHLORDNUNG

für die Wahl des Vorstandes:

Die Tätigkeit des Wahlausschusses ist in der Wahlordnung vom 18. März 1954, ergänzt am 23. März 1995, festgelegt.

  1. Der Vorstand wird gemäß §8 der Satzung durch die Jahreshauptversammlung gewählt.
  2. Die Jahreshauptversammlung faßt ihre Beschlüsse gemäß §15 der Satzung in einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied kann sich durch ein von ihm schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.
  3. Die Wahl ist geheim. Sie wird mit der Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Auf ihm sind die ausersehenen Kandidaten gruppenweise anzukreuzen. Es können höchstens die Namen von 4 bis 8 Kandidaten angekreuzt werden. Ein Stimmzettel wird ungültig, wenn mehr als 8 Namen angekreuzt oder irgendwelche Zusätze aufgenommen sind
  4. Als in den Vorstand gewählt gelten die 8 Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so tritt das Mitglied in den Vorstand, das die nächst höhere Stimmenzahl erhielt.
  5. über die Wahl nimmt der Wahlleiter eine Niederschrift auf. Je eine Ausfertigung ist bei ihm und beim Schriftführer aufzubewahren. Die Stimmzettel werden in einem verschlossenen Umschlag beim Schriftführer aufbewahrt.
  6. Diese Wahlordnung ist in der Jahreshauptversammlung am 18. März 1954 beschlossen und am 23. März 1995 und 6. April 2000 ergänzt worden

GESCHÄFTSORDNUNG

Allgemeines

Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung und kann jederzeit den Bedürfnissen entsprechend vom Vorstand geändert werden. Sie ergänzt die Satzung und regelt den inneren Geschäftsverkehr.

A. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus den von der Jahreshauptversammlung gewählten Mitgliedern. Er muß aus mindesten vier Mitgliedern bestehen. Die Vorstandsmitglieder besorgen die Vereinsgeschäfte und verwalten das Vermögen des Vereins nach den vereinsrechtlichen Bestimmungen: Der Vorstand ist befugt die Vereinsgeschäfte einer Geschäftsführung gegen eine Vergütung zu übertragen. Der Vorstand kann sämtliche Aufgaben der Vorstandsarbeit an eine Geschäftsführung übertragen, soweit diesen nicht gegen gesetzliche Vorschriften entgegenstehen und nur von gewählten Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden müssen.
  2. Ehrenvorstände
    a) Verdiente Vorstandsmitglieder können nach ihrem Ausscheiden auf Antrag aus der Mitgliederversammlung oder auf Antrag einzelner ordentlicher Vereinsmitglieder zu Ehrenvorstandsmitglied gewählt werden.
    b) Ehrenvorstandsmitglied sind berechtigt an Vor- standssitzungen teilzunehmen und dem Vorstand mit ihrer Erfahrung beratend zur Seite zu stehen.

B. Ausschüsse

Die Ausschüsse unterstützen den Vorstand in der Geschäftsführung des Vereins.

Die Ausschüsse werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt. Den Ausschutz-Vorsitzenden wählen die Ausschüsse aus ihrer Mitte.

C. Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen

  1. Die Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen werden vom Sprecher des Vorstandes eröffnet und geleitet.
  2. Die Reihenfolge der bei der Einladung mitgeteilten Tagesordnung ist innezuhalten. änderungen der Reihenfolge bedürfen der Zustimmung der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder.
  3. Anträge zu nicht auf der Tagesordnung vorgesehenen Angelegenheiten werden erst nach der Erledigung der Tagesordnung behandelt.
  4. Das Abstimmen erfolgt nach Bestimmung des Versammlungsleiters durch Handheben oder schriftlich. Gegen die vom Versammlungsleiter angeordnete Form der Abstimmung kann die Versammlung durch Mehrheitsbeschluß Einspruch erheben.
  5. In der Niederschrift über Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen sind die Anträge und Ausführungen der einzelnen Redner in ihren Hauptpunkten aufzunehmen. Nach Genehmigung der Niederschrift durch den Vorstand steht sie den Mitgliedern zur Einsicht in der Geschäftsstelle zur Verfügung, soweit sie nicht hinsichtlich der Verhandlungsergebnisse den Mitgliedern durch die Vereinsmedien oder Rundschreiben bekannt gegeben wird.